Zum Einstieg zwei Definitionen.
Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren
freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis,
die die Parteien durch die Mediation führt.
Quelle: § 1 im Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung.
Mehr Informationen finden Sie in unseren Rubriken
Sie haben einen Konflikt, einen Streit, eine Meinungsverschiedenheit mit einer anderen Person oder auch einer Organisation oder Institution?
Zuerst einmal werden Sie in der Regel versuchen, diesen durch direkte Verhandlung direkt mit der anderen Konfliktpartei zu lösen.
Wenn dieses nicht gelingt, werden Sie in der Regel eine Dritten bitten, in diesem Fall zu entscheiden. Ihr Einfluß auf das Ergebnis ist dabei gering.
Mediation löst Konflikte anders!
Mediation bedeutet Vermittlung und basiert auf einem konstruktiven, gemeinschaftlichen Umgang miteinander.
Mediation ist ein Weg Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Konflikte auf bessere Art zu beseitigen oder lösen.
Das Ziel der Mediation ist es sogenannte win-win Lösungen anzustreben, also Lösungen, bei denen für beide Konfliktparteien mehr herauskommt als bei einem einfachen Kompromiß.
Anstelle einer Entscheidung eines Dritten erarbeiten Sie selbst gemeinsam mit der anderen Konfliktpartei unter der Führung eines neutralen Dritten die Lösung.
Dieser neutrale Dritte ist eine Mediatorin oder ein Mediator.
Auf unseren Seiten finden Sie umfangreiche Informationen zu allen Aspekten der Mediation sowie zur Abgrenzung von Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren und Schlichtungen. Auch die Rolle von Mediatorinnen und Mediatoren wird genau erläutert.
Fachbeitrag-Was ist Mediation?Dazu finden Sie Hinweise über die rechtliche Einordnung der Mediation, die Kriterien zur Auswahl eines Mediators sowie weitere Informationsquellen.
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- Diskussionen oder Verhandlungen sind festgefahren
- Beide Seiten haben das Bewußtsein, dass ein Konflikt vorliegt
- Es wird eine Einigung gesucht, bei der keine der Konfliktparteien das Gesicht verlieren soll
- Bei der Lösung geht es weniger darum, Recht zu bekommen, sondern vielmehr darum, eine faire Lösung zu finden
- Die Parteien kennen sich bzw. stehen anderweitig in Beziehung zueinander
- Die Parteien wollen, müssen oder werden auch in der Zukunft in Kontakt oder Beziehung bleiben
- Ein teurer und langwieriger Rechtsstreit soll vermieden werden
- Neben sachlichen Themen sind auch persönliche Themen Ursache des Konfliktes
- Beide Parteien haben eine hohe Motivation, die Lösung des Konfliktes eigenverantwortlich zu erreichen
- Es liegen keine sehr großen Machtunterschiede zwischen den Parteien vor
- Familie - Familienmediator
- Ehe / Scheidung - Familienmediator
- Erbschaft - Je nach Schwerpunkt Familienmediator oder Wirtschaftsmediator
- Nachfolgeregelung - Wirtschaftsmediator für Unternehmensnachfolge
- Wirtschaft - Wirtschaftsmediator
- Bau - Baumediator
- Miete
- Schule
- Software - IT-Mediator
- Telekommunikation - IT Mediator
- Informationstechnik oder EDV - IT Mediator
- Nachbarschaft
- Umwelt - Umweltmediator
- Täter/Opfer Ausgleich
Artikel zu einem Fachbeitrag
Fachbeitrag Hochstrittige Parteien
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- Phase I: Arbeitsbündnis, Vereinbarungen zum Verfahren
- Phase II: Bestandsaufnahme, Ermittlung der regelungsbedürftigen Themen
- Phase III: Bearbeiten der Konfliktfelder, Suche nach den Interessen hinter den Positionen
- Phase IV: Aufspannen des Lösungsraums, Lösungsalternativen erarbeiten und bewerten
- Phase V: Gestaltungsphase, Beschreibung der Lösung, Abschluss des Mediationsverfahrens
Verschiedene Verbände und Institutionen haben Mediationsordnungen erlassen, auf die in Verträgen im Rahmen einer Mediationsklausel verwiesen werden kann. Beispielhaft hier die:
- Mediationsordnung des Bundesverbands Mediation e.V.
- Mediationsordnung der Mediationsstelle der Handelskammer Hamburg
- Mediationsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
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Das Potenzial zum Umgang mit und zur |
Der Mediator informiert beide Parteien offen und vollständig über das Verfahren |
Das Mediationsverfahren ist bestimmt von der Selbstverantwortung und Autonomie der Parteien |
Der Mediator gewährleistet die Freiwilligkeit der Teilnahme am Verfahren |
Der Mediator nimmt Bedürfnisse und |
Das Ergebnis und die Beendigung des Verfahrens bestimmen ausschließlich die Parteien |
Der Mediator sorgt für ein faires Verfahren und sichert Vertraulichkeit zu |
Der Mediator weist auf Grenzen seiner Kompetenz oder Allparteilichkeit hin |
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Sie können auf unserem Portal www.mediator-finden.de aus dem größten bundesweiten Mediatorenverzeichnis mit über 3.500 Mediatoren die passende Mediatorin oder den passenden Mediator in Ihrer Nähe finden. Unser oberstes Ziel ist es, Ihnen als potentielle NachfragerInnen nach Mediationsleistungen den bestmöglichen Überblick über das Angebot im Umfeld Mediation zu bieten.
Außerdem bieten Ihnen viele vor allem regionale Organisationen Verzeichnisse mit Mediatoren.
Auch Ausbildungsinstitute für Mediation sind ein Ansprechpartner für die Suche nach einem Mediator oder einer Mediatorin, die dort Ihre Mediationsausbildung gemacht hat.
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Die Mediation GmbH fairmitteln&fairfinden hat im Februar/März 2013 eine Studie zum Angebot der Rechtsschutzversicherungen im Bereich Mediation erstellt.
Untersucht wurden 61 Versicherungsunternehmen, die Rechtsschutzversicherungen für Privatkunden anbieten, wobei nur 37 der Unternehmen eigenständig eine Rechtsschutzversicherung mit eigenen Bedingungen anbieten, 24 der Unternehmen bieten Rechtsschutzversicherungen in Kooperation mit einem unabhängigen Rechtsschutzversicherer oder eine spezialisierten Versicherer im eigenen Konzern an.
Nachfolgendes Bild bietet einen Überblick über die Leistungen der Rechtsschutzversicherer. Die Links zu den Versicherern, die Rechtsschutzversicherungen mit Abdeckung der Mediation anbieten sind weiter unten in einer Tabelle aufgeführt. Weitere Details finden Sie unter www.mediation.de/rechtsschutz.
Knapp 85% der Versicherungsunternehmen, die eigenständig eine Rechtsschutzversicherung anbieten, übernehmen laut den Ergebnissen einer im April 2013 veröffentlichten Studie inzwischen Kosten der Mediation in Rechtsschutzversicherungen für Privatkunden.
Die angebotenen Leistungen unterscheiden sich wesentlich voneinander. Die Mediation GmbH fairmitteln&fairfinden, Betreiber des größten deutschen Mediatorenverzeichnisses und des Informationsportals www.mediation.de, empfiehlt deshalb ausdrücklich den genauen Vergleich von Angeboten und Abgleich mit den persönlichen Präferenzen des Versicherungsnehmers.
Unterschiede ergeben sich nicht nur in der Höhe der Kosten, die übernommen werden. Diese reichen von lediglich 500 € pro Jahr bis zur Abdeckung ohne definierten Obergrenze bzw. lediglich an der Haftungssumme orientiert. Auch die Möglichkeiten der vom Mediationsgesetz vorgesehenen freien Wahl eines Mediators durch die Konfliktparteien sind unterschiedlich stark eingeschränkt. Ebenso die Freiheit, die Art der Verfahrensführung dem jeweiligen Konfliktfall angemessen zu wählen, wird durch viele Versicherer in einigen Tarifen stark eingeschränkt.
Die Versicherungen propagieren oft als kostengünstigen Weg im eigenen Interesse eine sogenannte „Telefonmediation“ und finanzieren bereits mehrere tausend solcher telefonischen Konfliktlösungen im Monat. Diese Art der Lösungsfindung ist in einigen Fällen auch im Sinne der Versicherten sicherlich der effizienteste Weg der Konfliktlösung wird aber seitens professioneller Mediatoren trotz allem als sehr kritisch betrachtet, zumal fraglich ist, ob die gewählte Vorgehensweise überhaupt als Mediation bezeichnet werden kann bzw. den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Prüfen Sie unbedingt, bevor Sie einen Mediator beauftragen, ob gegebenenfalls die Kostenübernahme nur erfolgt, wenn der Mediator von der Rechtschutzversicherung benannt wird oder dieser von der Versicherung akzeptiert werden muß.
Außerdem gilt es auch dann wenn die eigene Rechtsschutzversicherung in der nachfolgenden Tabelle enthalten ist, auf jeden Fall zu überprüfen, ob für die eigene Versicherung bereits die aktuellen Bedingungen gelten.
Die kompletten Ergebnisse der Studie sowie eine Tabelle mit einer genauen Übersicht der Leistungen finden Sie auf www.mediation.de/rechtsschutz.
Übersicht: Rechtsschutzversicherungen, die auch Mediation abdecken
ADAC-Rechtsschutz | www.adac.de/versicherungen | |
Advocard | www.advocard.de | |
Allianz Rechtsschutz | www.allianz.de | |
ALLRECHT | www.allrecht.de | |
ARAG | www.arag.de | |
AUXILIA | www.auxilia.de | |
Badische Versicherungen | www.bgv.de | |
BBV Rechtsschutz | www.bbv.de | |
Bruderhilfe | www.vrk.de | |
Concordia | www.concordia.de | |
Continentale | www.continentale.de | |
DA Direkt Rechtsschutz | www.da-direkt.de | |
D.A.S. | www.das.de | |
Debeka | www.debeka.de | |
Deurag | www.deurag.de | |
DEVK Rechtsschutz | www.devk.de | |
DMB Rechtsschutz | www.dmb-rechtsschutz.de | |
GVO Rechtsschutz | www.g-v-o.de | |
HUK/HUK 24 | www.huk.de / www.huk24.de | |
LVM | www.lvm.de | |
Mecklenburgische-Versicherung | www.mecklenburgische.de | |
Medien Rechtsschutz | www.medienversicherung.de | |
NRV Neue Rechtsschutz | www.nrv-rechtsschutz.de | |
ÖRAG Rechtsschutz | www.oerag.de | |
R+V Rechtsschutz | www.ruv.de | |
Rechtsschutz Union | www.rechtsschutz-union.de | |
Roland Rechtsschutz | www.roland-rechtsschutz.de | |
VHV Rechtsschutz | www.vhv.de | |
WGV Schwäbische Allgemeine | www.wgv.de | |
Württembergische Rechtsschutz | www.wuerttembergische.de | |
Zürich Rechtsschutz | www.zuerich.de |
Stand 31.03.2013
Quelle: Mediation GmbH fairmitteln & fairfinden, Studie Mediation und Rechtsschutz, März 2013. Abruf der ausführlichen Studie und Detailergebnisse unter www.mediation.de/rechtsschutz.
Aufgeführt sind nur Versicherer, die eigenständig Rechtsschutzversicherungen anbieten
Hinweis: mediator-finden.de übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Versicherungsunternehmen, die in diese Tabelle aufgenommen werden möchten, wenden sich bitte mit Nachweisen an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Die Roland Rechtsschutzversicherung hat erstmals 2010 beim Institut für Demoskopie Allensbach eine Untersuchung über die "Einstellung der Bevölkerung zum deutschen Rechtssystem und zur Mediation" in Auftrag gegeben. Danach ist der Bekanntheitsgrad der Mediation bereits bei 58 % und in vielen Fällen würden Konfliktparteien eine Mediation einem Gerichtsverfahren den Vorzug geben. Die gesamte Studie aus 2010 finden Sie hier.
Im Roland Rechtsreport 2012 sind die Ergebnisse im Prinzip bestätigt worden. "Inzwischen haben bereits 65 Prozent der Bevölkerung von der Möglichkeit der Mediation gehört, womit sich die Bekanntheit des Mediationsverfahrens im Vergleich zum Vorjahr auf hohem Niveau stabilisiert hat." Den Roland Rechtsreport 2012 mit detaillerten Ergbnissen finden Sie hier.
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Mediation wird in der Regel nach Stundenhonoraren vergütet. In den meisten Fällen werden die Kosten der Mediation zwischen den Konfliktparteien aufgeteilt.
Erfahrungen bestätigen, dass die Schwankungsbreite sehr hoch und davon abhängig ist, aus welchem Umfeld die Mandanten kommmen. In Einzelfällen werden nur 80 € /Stunde abgerechnet, bei komplexen Wirtschaftsfällen sind auch schon 500 €/Stunde abgerechnet worden.
Eine Orientierung können die Stundensätze geben, die für Mediation von den Rechtsschutzversicherungen im Privatrechtsschutz getragen werden. Dort wird häufig eine Honorar von 180 €/Stunde genannt.
Einen anderen Orientierungsrahmen für Streitigkeiten im Wirtschaftskontext findet man bei der Hamburger Mediationsstelle für Wirtschaftskonflikte, die gemeinsam von der Handelskammer Hamburg, dem Hamburger Institut für Mediation e.V. und der Rechtsanwaltslkammer Hamburg betrieben wird. Dort steht: "Jeder Mediator kann für die Durchführung des Mediationsverfahrens gemäß der Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte ein Stundenhonorar in Höhe von 150 bis 350 Euro bzw. ein Tageshonorar in Höhe von 1200 bis 2800 Euro, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, mit den Parteien vereinbaren."
Am häufigsten bewegen sich Honorare zwischen 150 und 300 €. Dabei ist es unabhängig davon, ob ein Mediator im Quellberuf Psychologe, Kaufmann, Rechtsanwalt oder etwas anderes ist.
Letztlich zählt in der Summe nicht der Stundensatz sondern die Dauer der Mediation und gute Mediatoren können im Zusammenspiel mit den Konfliktparteien mit einer starken Prozesskompetenz wesentlich schneller ein Verfahren abwickeln.
Einen guten Vergleich zwischen einem Gerichtsverfahren und der Mediation kann man einer Übersicht von Rechtsanwalt Dr. Winfried Grieger aus Essen entnehmen, die auf dem Portal der IHK Essen bereitgestellt wurde.
zurück zun AnfangBasis des Mediationsgesetzes ist der Gesetzentwurf vom 15.12.2011, der im Deutschen Bundestag einstimmig angenommen wurde und vom Bundesrat in den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde inkl. der Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 27.06.2012, die am 28.06.2012 vom Deutschen Bundestag (einstimmig!) angenommen wurden. Der deutsche Bundesrat hat in seiner Sitzung am 29.06.2012 beschlossen, gegen das Gesetz in dieser Version keinen Einspruch gemäß Artikel 77Absatz 3 des Grundgesetzes einzulegen. Das Gesetz ist am 21.07.2012 vom Bundespräsidenten unterzeichnet worden und am 25.07.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.
Informationen zu den Regelungen zum "zertifizierten Mediator" finden Sie hier.
Informationen zu Chancen und Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Wirtschaftsmediation finden Sie hier.
Entstehung Mediationsgesetz Aufgaben & Pflichten des Mediators GüterichterNachfolgend der Gesetzestext
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
Vom 21.07.2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Mediationsgesetz (MediationsG)
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien führen.
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in die Mediation einbezogen werden.
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert werden.
§ 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.
(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder
3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.
§ 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 entspricht.
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fortzubilden.
§ 6 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:
1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die erforderliche Praxiserfahrung;
2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbildung;
3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu erfolgen hat;
5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungseinrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme an einer Aus-und Fortbildungsveranstaltung zu zertifizieren hat;
7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;
8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig sind.
§ 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Bund und Länder können wissenschaftliche Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.
(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.
(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die gewonnenen Erkenntnisse.
§ 8 Evaluierung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berücksichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklauseln über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus-und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
§ 9 Übergangsbestimmung
(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht entscheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Mediator) bis zum 01. August 2013 weiterhin durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 278 folgende Angabe eingefügt:
„§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung“.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.“
3. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.“
4. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.“
5. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
6. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:
„§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an.“
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung“.
b) In der Angabe zu § 135 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen.“
3. Nach § 28 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem ersuchten Richter wird ein Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären.“
4. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der von Gewalt betroffenen Person zu wahren.
(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.
(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvorbehalte bleiben von der Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.“
6. § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.“
7. § 135 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 135“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
9. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“
10. § 156 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.“
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das Wort „ferner“ eingefügt.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Anordnung ist“ durch die Wörter „Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Beratung“ ein Komma sowie die Wörter „an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt
"(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen."
2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
„§ 54a
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.“
3. § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;“.
4. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4,“ die Wörter „des § 52 Absatz 6, des § 54a,“ und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.
5. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.
6. In § 83a Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder des Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterichters“ eingefügt.
7. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 Satz 1des Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeßordnung die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a eingefügt.
Artikel 6
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeßordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 70 wird folgender § 69b vorangestellt:
"§ 69b Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111, 5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211 des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags beendet wird und in der Klage- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Parteien die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel eingelegt worden ist."
2. In Nummer 1640 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden im Gebührentatbestand die Wörter "§ 148 Abs. 1 und 2" durch die Wörter "§ 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes" ersetzt.'
Artikel 7a
Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Dem § 62 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird folgender § 61a vorangestellt:
"§ 61a Verordnungsermächtigung
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebühren in solchen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, über die im Kostenverzeichnis für den Fall der Zurücknahme des Antrags vorgesehene Ermäßigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn das gesamte Verfahren oder bei Verbundverfahren nach § 44 eine Folgesache nach einer Mediation oder nach einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme des Antrags beendet wird und in der Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Beteiligten die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für die im Beschwerdeverfahren von den Oberlandesgerichten zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die Stelle der Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem die Beschwerde eingelegt worden ist."
Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft
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Literatur zur Mediation finden Sie auf unserer Seite www.mediationsbuch.de.
Um Ihnen eine bessere Übersichtlichkeit zu geben haben wir die Bücher gruppiert:
- Bücher zur Mediation im Allgemeinen
- Bücher zur Familienmediation
- Bücher zur Wirtschaftsmediation
Außerdem gibt es noch spezielle Kategorien wie z.B. Mediation im Gesundheitswesen, Schulmediation, Mediationsgesetz, usw.
Seit kurzem gibt es eine neue Kategorie Fachzeitschriften, in der als erste Fachzeitschrift "Die Wirtschaftsmediation" vorgestellt wird.
Außerdem klassifizieren wir die Bücher nach der Zielgruppe Kunden oder/und Mediatoren.
Für einen ersten Überblick haben wir einige "Buchempfehlungen zu Mediation" zusammengestellt.
Schreiben Sie uns gerne eine E-mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!, wenn Ihnen die Seite gefällt oder Sie besondere Anmerkungen haben.
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Die Roland Rechtsschutzversicherung hat erstmals 2010 beim Institut für Demoskopie Allensbach eine Untersuchung über die "Einstellung der Bevölkerung zum deutschen Rechtssystem und zur Mediation" in Auftrag gegeben. Danach ist der Bekanntheitsgrad der Mediation bereits bei 58 % und in vielen Fällen würden Konfliktparteien eine Mediation einem Gerichtsverfahren den Vorzug geben. Die gesamte Studie aus 2010 finden Sie hier.
Im Roland Rechtsreport 2012 sind die Ergebnisse im Prinzip bestätigt worden. "Inzwischen haben bereits 65 Prozent der Bevölkerung von der Möglichkeit der Mediation gehört, womit sich die Bekanntheit des Mediationsverfahrens im Vergleich zum Vorjahr auf hohem Niveau stabilisiert hat." Den Roland Rechtsreport 2012 mit detaillerten Ergbnissen finden Sie hier.
Im Rechtsreport 2014 wurden neben der Bevölkerung auch Richter und Staatsanwälte befragt. Die Mehrheit der Richter und Staatsanwälte bewertet Mediation positiv. 68 % der Bevölkerung halten die Einführung einer Mediationskostenhilfe für notwendig.
Den Roland Rechtsreport 2014 mit detaillerten Ergbnissen finden Sie hier.
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zertifizierter Mediator nach §5 Abs. 2 MediationsG
Am 26.07.2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten. In diesem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung wird in §5 Abs. 2 der zertifizierte Mediator eingeführt.
Als solcher darf sich bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator entsprechend der zum 01.09.2017 in Kraft getretenen untenstehenden Verordnung absolviert hat.
Sie kann über folgenden Link heruntergeladen werden:
http://blog.mediation.de/wp-content/uploads/2016/09/Verordnung-Aus-und-Fortbildung-Zertifizierter-Mediator.pdf
Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren
(Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV)
Vom 21. August 2016
Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Ausbildung zum zertifizierten Mediator,
2. die Fortbildung des zertifizierten Mediators sowie
3. Anforderungen an die Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung nach den Nummern 1 und 2.
§2 Ausbildung zum zertifizierten Mediator
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat.
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation.
(3) Der Ausbildungslehrgang muss die in der Anlage aufgeführten Inhalte vermitteln und auch praktische Übungen und Rollenspiele umfassen.
(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.
(5) Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben.
(6) Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchgeführt ist. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen,
2. Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Ausbildung,
4. gemäß Anlage vermittelte Inhalte des Ausbildungslehrgangs und die jeweils darauf verwendeten Zeitstunden,
5. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision sowie
6. Name und Anschrift des Supervisors.
§3 Fortbildungsveranstaltung
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Ziel der Fortbildungsveranstaltungen ist
1. eine Vertiefung und Aktualisierung einzelner in der Anlage aufgeführter Inhalte oder
2. eine Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten in besonderen Bereichen der Mediation.
(3) Über die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist von der Fortbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum der oder des Teilnehmenden,
2. Name und Anschrift der Fortbildungseinrichtung,
3. Datum und Ort der Fortbildungsveranstaltung sowie
4. vermittelte Fortbildungsinhalte und Dauer der Fortbildungsveranstaltung in Zeitstunden.
§4 Fortbildung durch Einzelsupervision
(1) Innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung nach §2 folgenden Jahre hat der zertifizierte Mediator mindestens viermal an einer Einzelsupervision, jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation, teilzunehmen. Die Zweijahresfrist beginnt mit Ausstellung der Bescheinigung nach §2 Absatz 6 zu laufen.
(2) Über jede nach Absatz 1 durchgeführte Einzelsupervision ist von dem Supervisor eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung muss enthalten:
1. Name, Vornamen und Geburtsdatum des zertifizierten Mediators,
2. Datum und Ort der durchgeführten Einzelsupervision,
3. anonymisierte Angaben zur in der Einzelsupervision besprochenen Mediation sowie
4. Name und Anschrift des Supervisors.
§5 Anforderungen an Aus- und Fortbildungseinrichtungen
(1) Eine Ausbildung nach § 2 oder eine Fortbildung nach § 3 darf nur durchführen, wer sicherstellt, dass die dafür eingesetzten Lehrkräfte
1. über einen berufsqualifizierenden Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums verfügen und
2. über die jeweils erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, um die in der Anlage aufgeführten oder sonstige Inhalte der Aus- oder Fortbildung zu vermitteln.
(2) Sofern eine Lehrkraft nur eingesetzt wird, um bestimmte Aus- oder Fortbildungsinhalte zu vermitteln, müssen sich ihre fachlichen Kenntnisse nur darauf beziehen.
§6 Gleichwertige im Ausland erworbene Qualifikation
Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer
1. im Ausland eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen hat und
2. anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
§7 Übergangsbestimmungen
(1) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, wer vor dem 26. Juli 2012 eine Ausbildung zum Mediator im Umfang von mindestens 90 Zeitstunden abgeschlossen und anschließend als Mediator oder Co-Mediator mindestens vier Mediationen durchgeführt hat.
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich auch bezeichnen, wer vor dem 1. September 2017 einen den Anforderungen des § 2 Absatz 3 und 4 genügenden Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet hat und bis zum 1. Oktober 2018 an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen hat. Wird die Einzelsupervision erst nach dem 1. September 2017 durchgeführt, ist entsprechend § 4 Absatz 2 eine Bescheinigung auszustellen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 beginnen die Fristen des §3 Absatz 1 Satz 3 und des §4 Absatz 1 am 1. September 2017 zu laufen. Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 beginnen die Fristen abweichend von Satz 1 mit Ausstellen der Bescheinigung zu laufen.
§8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.
Berlin, den 21. August 2016
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
Heiko Maas
Anlage
Inhalte des Ausbildungslehrgangs
1. Einführung und Grundlagen der Mediation (18 Stunden)
a) Grundlagen der Mediation
aa) Überblick über Prinzipien, Verfahrensablauf und Phasen der Mediation
bb) Überblick über Kommunikations- und Arbeitstechniken in der Mediation
b) Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und zu anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren
c) Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation
2. Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation (30 Stunden)
a) Einzelheiten zu den Phasen der Mediation
aa) Mediationsvertrag
bb) Stoffsammlung
cc) Interessenerforschung
dd) Sammlung und Bewertung von Optionen
ee) Abschlussvereinbarung
b) Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Mediation
aa) Einzelgespräche
bb) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-Mediation
cc) Einbeziehung Dritter
c) Weitere Rahmenbedingungen
aa) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren
bb) Dokumentation/Protokollführung
3. Verhandlungstechniken und -kompetenz (12 Stunden)
a) Grundlagen der Verhandlungsanalyse
b) Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement: intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive Verhandlungstechniken
4. Gesprächsführung, Kommunikationstechniken (18 Stunden)
a) Grundlagen der Kommunikation
b) Kommunikationstechniken (z.B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation)
c) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. B. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse)
d) Visualisierungs- und Moderationstechniken
e) Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte)
5. Konfliktkompetenz (12 Stunden)
a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen)
b) Erkennen von Konfliktdynamiken
c) Interventionstechniken
6. Recht der Mediation (6 Stunden)
a) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit,Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung
b) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs
c) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes
7. Recht in der Mediation (12 Stunden)
a) Rolle des Rechts in der Mediation
b) Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den Mediator
c) Rolle des Mediators in Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts
d) Sensibilisierung für das Erkennen von rechtlich relevanten Sachverhalten bzw. von Situationen, in denen den Medianden die Inanspruchnahme externer rechtlicher Beratung zu empfehlen ist, um eine informierte Entscheidung zu treffen
e) Mitwirkung externer Berater in der Mediation
f) Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Mediators bei der Abschlussvereinbarung
g) Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Abschlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Vollstreckbarkeit
8. Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständnis (12 Stunden)
a) Rollendefinition, Rollenkonflikte
b) Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators (insbesondere Wertschätzung, Respekt und innere Haltung)
c) Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz zu den Medianden und zum Konflikt
d) Macht und Fairness in der Mediation
e) Umgang mit eigenen Gefühlen
f) Selbstreflexion (z. B. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der beruflichen Prägung und Sozialisation)
Gesamt: 120 Stunden
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Auf unseren Seiten finden Sie weitere umfangreiche Informationen zu allen Aspekten der Mediation sowie zur Abgrenzung von Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren und Schlichtungen. Auch die Rolle von Mediatorinnen und Mediatoren wird genau erläutert.
Dazu finden Sie Hinweise über die rechtliche Einordnung der Mediation, die Kriterien zur Auswahl eines Mediators sowie weitere Informationsquellen.
Außerdem finden Sie in unserem Blog Informationen zur Entstehung des "Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" oder kurz das "Mediationsgesetz".
Einen ersten Überblick zum Mediationsverfahren können Sie der Präsentation "Mediation-Vorstellung des Verfahrens" entnehmen.
Mediation ist eines der Verfahren, die im Rahmen des Konfliktmanagements in Unternehmen zru Anwendung kommen. Einen guten Überblick über die Möglichkeiten der Implementierung von Mediation im Rahmen des Konfliktmanagements bietet die Präsentation unseres Kooperationspartners EQUIDIS.