Das Mediationsgesetz regelt eine Reihe von Rechten und Pflichten des Mediators.

  1. Führung des Verfahrens

    Nach § 1 Abs. 2 MediationsG ist er für die Führung des Verfahrens verantwortlich
  2. Erklärung der Grundsätze der Mediation und des Verfahrensablaufs

    Nach § 2 Abs. 2 MediationsG zählt zu den Aufgaben die Vergewisserung des Verständnisses von Grundsätzen und Ablauf, sowie Versicherung der Freiwilligkeit.
    Da Grundsätze und Ablauf durch das Gesetz nicht und damit nicht einheitlich geregelt sind, sollten diese weiterhin in einer Mediations(eingangs)vereinbarung geregelt werden. (siehe auch Art. 3.1 des European Code of Conduct for Mediators).
  3. Kommunikation und Fairniss

    Nach § 2 Abs. 3 MediationsG ist der Mediator bzw. die Mediatorin für die Förderung der Kommunikation und angemessene und faire Einbindung der Parteien verantwortlich.
  4. Verständnis der Sachlage udn Abschlussvereinbarung

    Nach § 2 Abs. 6 MediationsG sind Mediatoren dafür verantwortlich,  dass Vereinbarungen in Kenntnis der Sachlage getroffen werden und der Inhalt verstanden ist. Sie können ggf. die Erstellung einer Abschlussvereinbarung/-dokumentation übernehmen soweit es sich um eine reine Protokollierung ohne rechtliche Beratung handelt.
    Es gehört nach § 2 Abs. 6 MediationsG zu seinen Pflichten auf Überprüfbarkeit der Vereinbarung durch externen Berater hinzuweisen.
  5. Unabhängigkeit und Neutralität

    §1 Abs. 2 MediationsG regelt die Verpflichtung des Mediators zur Unabhängigkeit und Neutralität, wobei eventuelle Beeinträchtigungen nach § 3 Abs. 1 MediationsG offengelegt werden müssen. Er ist gemäß § 2 Abs. 3 MediationsG allen Parteien gleichermaßen verpflichtet.
  6. Tätigkeitsverbot

    In Fällen einer Vorbefassung für eine der Parteien, oder geplanten weiteren Vertretung in der gleichen Sache darf er nach §3 Abs. 2 MediationsG nicht tätig werden, wenn er selbst derdejenige ist, kann aber dann mit Zustimmung der Parteien nach § 3 Abs. 3 in Verb. mit § 3 Abs. 4 MediationsG tätig werden, wenn diese Vorbefassung bzw. Vertretung durch ein Mitglied der Büro-/Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt(e).
  7. Verschwiegenheit/Vertraulichkeit

    § 4 MediationsG regelt die Verschwiegenheitspflicht des Mediators, auch für eingebundene Personen und die Auskunftspflicht über Verschwiegenheitspflicht. Diese gilt nach den Regelungen des MediationsG aber erst einmal nur für den Mediator und nicht die Konfliktparteien.
    Die Vertraulichkeit nach § 1, Abs. 1 regelt nicht ein Beweisverwertungsverbot, diese sollte innerhalb einer Mediationseingangsvereinbarung geregelt werden.
  8. Auskunft über Qualifikation

    § 3 Abs. 5 MediationsG regelt die Auskunftspflicht zu Ausbildung und Erfahrung.
  9. Ausbildung/Fortbildung

    Die Regelungen in § 5 MediationsG betreffen die Ausbildungs-/Fortbildungspflicht für theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung zur Sicherstellung sachkundiger Führung des Mediationsverfahrens.
  10. zertifizierter Mediator

    Nach § 5 Abs. 2 MediationG darf die Bezeichnung als zertifizierte Mediator nur bei Ausbildung gemäß Rechtsverordnung geführt werden.
    Zu den erwarteten Inhalten der Rechtsverordnung siehe http://www.zertifizierter-mediator.de/zertifizierung.php